Statusbezogene Erstinformationspflicht nach
§ 15 VersVermV


Die gesetzlich geforderten Vermittlerinformationen müssen Sie einem neuen Kunden vor der Geschäftsanbahnung, spätestens vor der Antragstellung, aushändigen. Sofern sich Daten geändert haben, gilt diese Informationspflicht auch in der laufenden Geschäftsbeziehung zum Kunden.

Zu den gesetzlich geforderten Informationen gehören insbesondere:

  1. Familien- und Vorname sowie - falls eine Eintragung im Handelsregister vorliegt - die Firma,
  2. die betriebliche Anschrift,
  3. ob Sie als Versicherungsmakler oder Mehrfachagent bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34d Abs. 10 Gewerbeordnung eingetragen sind und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
  4. ob Sie eine Beratung anbieten,
  5. die Art der Vergütung, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung erhalten,
  6. ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist,
  7. ob Sie als Vergütung andere Zuwendungen erhalten,
  8. ob Sie eine Vergütung aus einer Verknüpfung der in den Nummern 6 und 7 genannten Vergütungen erhalten,
  9. Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der Sie im Register eingetragen sind,
  10. die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen von über 10 Prozent, die Sie an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmen besitzen,
  11. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 Prozent an Ihren Stimmrechten oder an Ihrem Kapital besitzen,
  12. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.

Das Muster einer Erstinformation finden Sie hier.

Hinweis: Die Erstinformationen müssen dem Kunden grundsätzlich auf Papier übermittelt werden.

Sofern Sie Mitarbeiter bzw. Untervertreter beschäftigen, haben Sie sicherzustellen, dass auch diese die Informationspflichten erfüllen.

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